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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen


1. Leistungen
 1.1. DerMöbelspediteurerbringtseineVerpflichtungmitdergrößtenSorgfaltundunter
  Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
 1.2. EntstehenimRahmendervertraglichenLeistungunvorhersehbareAufwendungen,
 sind diesedurchdenAuftraggeberzuersetzen,sofernsiederMöbelspediteurden
 Umständen nach für erforderlichhalten durfte.
 1.3. ErweitertderAbsendernachVertragsschlussdenLeistungsumfang,sinddie
 hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
 1.4. DasPersonaldesMöbelspediteursist,sofernnichtsanderesvereinbartist,nicht
 zur VornahmevonElektro-,Gas-,Dübel-undsonstigenInstallationsarbeiten
 berechtigt. SoweitLeistungenvertraglichvereinbartwerden,dienichtTeildes
 Frachtvertrages sind,istdieHaftungauf50.000EurojeSchadensfallbegrenzt.Diese
 Haftungsbegrenzung giltnicht,wennderSchadenverursachtwordenistdurchVorsatz
 oder FahrlässigkeitdesMöbelspediteursoderseinesPersonalsoderdurchVerletzung
 vertragswesentlicher Pflichten,wobeiErsatzansprücheinletzteremFallbegrenztsind
 auf denvorhersehbaren,typischenSchaden.BeiLeistungenzusätzlichvermittelter
 Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
2. Beiladungstransport
 Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. Beauftragung Dritter
 Der MöbelspediteurkanneinenweiterenFrachtführermitderDurchführungdes
 Umzugs beauftragen.
4. Trinkgelder
 Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
5. Erstattung der Umzugskosten
 Soweit der Absender gegenüber einem Dritten  einenAnspruchauf
 Umzugskostenvergütung hat,weist er diesen an,die vereinbarte und fällige
 Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
 entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.
6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
 6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere
 an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
 6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur
 nicht verpflichtet.
 6.3. ZähltzudemUmzugsgutgefährlichesGut,istderAbsenderverpflichtet,dem
 Möbelspediteur rechtzeitiganzugeben,welcherNaturdieGefahrist,dievondemGut
 ausgeht.
7. Aufrechnung
 Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
 Gegenansprüchen zulässig,dier echtskräftig festgestellt,entscheidungsreif oder
 unbestritten sind.
8. Weisungen und Mitteilungen
 Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich  derDurchführung der
 Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.
9. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen,dass kein
Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
 10.1. Der Rechnungsbetrag ist,sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde,bei
 Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung,be iAuslandstransporten vor
 Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das
Geschäftskonto des Möbelspediteurs zu bezahlen.
 10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag
 festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
 10.3. Kommt de rAbsender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach,ist der
 Möbelspediteur berechtigt,das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
 Beförderung auf Kosten des Absenders,bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu
 diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender
 seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt,
 eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
 10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
11. Lagerung
 Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazuverpflichtet, den
 Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder
 strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder
 überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere
 Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen,Gegenstand des Vertrages werden
 sollen.
 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden
 Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw.
 Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
 dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
 bekannt zugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu
 vermerken.
 11.2.3. Dem Einlager er wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des
 Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei
 Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis
 entsprechende Abschreibungen.
 11.3. De rLagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des
 Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen
 entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem
 Lagerhalter ist bekannt oder in folge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der
 Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter
 ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen,der das
 Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes
 den Lagervertrag mi tVerzeichnis zurück zugeben und ein schriftliches
 Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes
 werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform
 auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.
 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während
 der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in
 Augenschein zunehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der
 Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem
 Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen.  Er kann sich nicht auf
 den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte
 bekannte Anschrift gesandt hat.
 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis
 spätestens zum 3.Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zuzahlen. Das
 Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum
 jeweiligen Monatsbeginn fällig.
 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den
 das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu
 prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit
 unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des
 Unterzeichners nicht vorliegt.
 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien
 den Vertragunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich
 oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur
 Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine
 Lagerbedingungen desDeutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf
 www.amoe.de/ALB abrufbar.
12. Rücktritt und Kündigung
 12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §312g
 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach
 § 355 BGB.
 12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der
 Absender,so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht,
 die nicht seinem Risikobereich zu zurechnen sind, entweder
 12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende
 Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wir dan gerechnet, was er infolge der
 Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig er wirbt oder
 böswillig zu erwerben unterlässt;
 12.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.
13. Gerichtsstand
 13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und
 über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag
 zusammenhängen, ist das Gericht, indessen Bezirk sich die vom Absender
 beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
 13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche
 Zuständigkeit nur für den Fall,dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen
 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein
 Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
 bekannt ist.
14. Rechtswahl
 Es gilt deutsches Recht.
15. Datenschutz
 Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung
 und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an
 Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine
 Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung
 des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere
 Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer-und handelsrechtlichen
 Vorschriften gelöscht.
16. AMÖ-Einigungsstelle
 16.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus oder im
 Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht im Verhältnis der Vertragspartner
 bereinigt werden können, steht dem Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur


 AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet beim
 Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
 Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim
 Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820
 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. I Internet: www.amoe.de


 Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit
 nach der Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der
 Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig
 oder endgültig zubereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur
 bindend, sofernder Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
 der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist.
 16.2. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen.
 16.3. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.